§ 3d BörsG — Abberufungsverlangen bei der Börse

Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn

1.

Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder

2.

die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.