§ 4 AZG
Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.