§ 48 AWV — Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.