§ 3 AWPädFortbV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.

Lernprozesse und Lernbegleitung,

2.

Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,

3.

Berufspädagogisches Handeln.

(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.

Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,

2.

Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,

3.

Medienauswahl und -einsatz,

4.

Lern- und Entwicklungsberatung.Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.

Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,

2.

Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,

3.

Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,

4.

Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,

5.

Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.