§ 1 AVAVGDV 22

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

1.

bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

2.

bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

3.

bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

4.

bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.