§ 6 AVAG — Verfahren
(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.