§ 6 AuslWoBauG — Befristung

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.