Eingangsformel AuslWBGDV 6
Auf Grund des § 23 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.