§ 1 AuslWBGDV 11 — Verlängerung der Anmeldefrist
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds bis zum Ablauf des 31. August 1956 verlängert.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.