§ 75 AuslWBG — Ein- und Ausfuhrvorschriften
In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.