Art 2 AuslSchuldAbkAGErG 3

Die Frist des § 71 Abs. 3 beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn die Oberfinanzdirektion bereits vor diesem Zeitpunkt über den Entschädigungsanspruch entschieden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.