§ 16 AusgStG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten bezüglich des Verfahrens der Übermittlung und Entgegennahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zu regeln. In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass für die Entgegennahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheitliches Online-Portal errichtet wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.