Art 3 AusglVtrNLDG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der in Artikel 2 des Grenzvertrags und in § 33 der Anlage A zum Grenzvertrag vorgesehenen späteren Änderungen des Grenzverlaufs erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.