§ 3 DbAG — Verfahren, Erstattung, Rechtsweg

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.