§ 18 AusfErstV 1996 — Sicherheitsleistung
Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.