§ 1 AusbEignMedPharmV

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf

1.

Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist,

2.

Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist,

3.

Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist,

4.

Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.