(XXXX) AUG§1Abs2Bek 8

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.

In den Vereinigten Staaten von Amerika:

Rhode Island

2.

In Kanada:

SaskatchewanDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1924).

Der Bundesminister der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.