(XXXX) AUG§1Abs2Bek 14

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.

in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zu

Colorado und

Virginia;

2.

in Kanada im Verhältnis zu

Neuschottland.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (BGBl. I S. 991).

Der Bundesminister der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.