(XXXX) AUG§1Abs2Bek 11-1987

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.

In den Vereinigten Staaten von Amerika:

Georgia

Idaho

Illinois

Maryland

South Dakota

Tennessee

2.

In Kanada:

Yukon Territorium

3.

SüdafrikaDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBl. II S. 420).

Der Bundesminister der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.