(XXXX) AUG§1Abs2Bek 11-1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Georgia
Idaho
Illinois
Maryland
South Dakota
Tennessee
2.
In Kanada:
Yukon Territorium
3.
SüdafrikaDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBl. II S. 420).
Der Bundesminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.