§ 2 AufwErstV — Abrechnung
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.