Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.1972
- Fundstelle:
- BGBl I 1972, 946
- Stand:
- 20260506174857
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) wird verordnet:
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
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