Eingangsformel AufbauhfV

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652) verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.