§ 2 AtZüV — Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5

1.

eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),

2.

eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder

3.

eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.