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Startseite › Gesetze › AtVfV › § 21
AtVfV
  1. Inhaltsübersicht
  2. Erster Abschnitt · Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
  5. § 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
  6. § 2 Form und Inhalt des Antrags
  7. § 3 Art und Umfang der Unterlagen
  8. Zweiter Abschnitt · Beteiligung Dritter und anderer Behörden
  9. § 4 Bekanntmachung des Vorhabens
  10. § 5 Inhalt der Bekanntmachung
  11. § 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
  12. § 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
  13. § 7 Einwendungen
  14. § 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
  15. Dritter Abschnitt · Erörterungstermin
  16. § 8 Gegenstand und Zweck
  17. § 9 Besondere Einwendungen
  18. § 10 Wegfall
  19. § 11 Verlegung
  20. § 12 Verlauf
  21. § 13 Niederschrift
  22. Vierter Abschnitt · Genehmigung
  23. § 14 Sachprüfung
  24. § 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung
  25. § 15 Entscheidung
  26. § 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
  27. § 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids
  28. Fünfter Abschnitt · Besondere Vorschriften
  29. § 18 Teilgenehmigung
  30. § 19 Vorbescheid
  31. § 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
  32. § 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
  33. Sechster Abschnitt · Schlußvorschriften
  34. § 20 Übergangsvorschrift
  35. § 21
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

§ 21 AtVfV

(Inkrafttreten)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 20
Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
AtVfV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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