§ 1 AtVfV — Anwendungsbereich
Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.