§ 6 ATGV — Arten des Auslandstrennungsgelds

Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:

1.

Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:

a)

Auslandstrennungstagegeld (§ 7),

b)

Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und

c)

Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),

2.

Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),

3.

Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),

4.

Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),

5.

Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.