§ 49 AtG — Einziehung

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

1.

auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.

die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.