§ 10 AtEV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.