§ 2 ATDTeilnV — Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg
Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:
Polizeipräsidium Land Brandenburg
Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum
Kaiser-Friedrich-Straße 143
14469 Potsdam
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.