§ 2 ATDTeilnV — Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:

Polizeipräsidium Land Brandenburg

Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum

Kaiser-Friedrich-Straße 143

14469 Potsdam

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.