Art 5 AsylVfGNG — Übergangsregelungen
A.
B.
Übergangsvorschrift zu A.:
Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.