§ 18 ASG — Allgemeines

Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.