§ 1 ArznRAV

Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, ausgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.