Eingangsformel Art115V

Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.