Eingangsformel Art115V
Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.