Eingangsformel ArbnErfGDV 2

Auf Grund des § 45 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.