§ 107 ArbGG — Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.