Inhaltsübersicht ApBetrO
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1Anwendungsbereich
§ 1aBegriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
§ 2Apothekenleiter
§ 2aQualitätsmanagementsystem
§ 3Apothekenpersonal
§ 4Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume
§ 4aHygienemaßnahmen
§ 5Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
§ 6Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung
§ 7Rezepturarzneimittel
§ 8Defekturarzneimittel
§ 9(weggefallen)
§ 10(weggefallen)
§ 11Ausgangsstoffe
§ 11aTätigkeiten im Auftrag
§ 12Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte
§ 13Behältnisse
§ 14Kennzeichnung
§ 15Vorratshaltung
§ 16Lagerung
§ 17Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
§ 18Einfuhr von Arzneimitteln
§ 19Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
§ 20Information und Beratung
§ 21Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
§ 22Allgemeine Dokumentation
§ 23Dienstbereitschaft
§ 24Rezeptsammelstellen
§ 25(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 26Anzuwendende Vorschriften
§ 27Leiter der Krankenhausapotheke
§ 28Personal der Krankenhausapotheke
§ 29Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
§ 30Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke
§ 31Abgabe in der Krankenhausapotheke
§ 32Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen
§ 33Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 34Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
§ 35Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung
§ 35aVorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36Ordnungswidrigkeiten
§ 37Übergangsbestimmungen
§ 35a(weggefallen)
§ 36(weggefallen)
§ 37(weggefallen)
§ 38Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.