§ 1b EGAO — Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

(1) § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.

(2) § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.