§ 139d AO 1977 — Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1.
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2.
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
3.
Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4.
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.