§ 117l AO — Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.