§ 5 V zu § 180 Abs. 2 AO — Verfahrensbeteiligte
Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten neben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.