(XXXX) AO1977§139bAbs13Bek

Nach § 139b Absatz 13 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 139b Absatz 10 Satz 1 Nummer 2, 3 und Satz 2 der Abgabenordung an das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Dezember 2023 erstmalig vorliegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.