Art 3 AntarktMeerSchÜbkG
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.