§ 2 AnpflEigentG — Eigentumsübergang

Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.