Eingangsformel AnlV

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

des § 217 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 219 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.