§ 9 AMPreisV — Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben

1.

bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,

2.

bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,

3.

bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.