§ 3 AMGBBehEfStV — Befugnisse der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.