§ 12 AMbG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,

2.

als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,

3.

als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9

a)

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

b)

Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.

einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.