§ 2a AltZertG — Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

a)

als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

b)

als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

c)

als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

d)

als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

e)

als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

f)

ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2.

folgende anlassbezogene Kosten:

a)

für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

b)

für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

c)

für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.Von Satz 1 bleiben unberührt

1.

gesetzliche Schadenersatzansprüche,

2.

bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

3.

Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.