§ 1 AltvDV — Datensätze

(1) Eine Übermittlung von Daten nach

1.

§ § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

2.

§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3.

dieser Verordnungsowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.

Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

2.

Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

3.

Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

4.

Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.