Anlage 4 AltLandPflSchV — (zu § 5 Absatz 2, § 6)Maßnahmen zur Verbesserung der Expositionsklasse eines Gewässers

(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)

Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1

MaßnahmeRisikominderungsfaktor

Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November

eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens

 0,6 Metern50 % Minderung

 0,9 Metern70 % Minderung

vorhanden ist.

Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche

mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter50 % Minderung

Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung80 %

Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt.50 %

Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln

a)Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung90 % Minderung

Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:

mehr als 4 Meter50 %

bis 4 Meter70 % Minderung

Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts

mit einer Verlustminderung

von mindestens 90 %90 % Minderung

von mindestens 95 %95 % Minderung

Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche,

die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht50 %

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.